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Nur was der TÜV prüft, ist auch TÜV-geprüft!

Nur was der TÜV prüft, ist auch TÜV-geprüft!

Nur was der TÜV prüft, ist auch TÜV-geprüft!

Liebe Leserinnen und Leser!
Liebe Freunde des SBVA!

Immer wieder wird mir in Gesprächen mitgeteilt, der Spielplatz ist ohnehin TÜV-geprüft. Doch bei genauerem Nachfragen, erfährt man dann, dass diese Prüfung durch ein Unternehmen oder einen Prüfer durchgeführt wurde, der nicht dem TÜV angehört. Viel schlimmer ist es, aber wenn Spielgeräte, von nicht für diesen Bereich, ausgebildeten Prüfern vorgenommen werden. Wenn es nicht zu Problemen oder zu Anlassfälle an diesen Geräten kommt, interessiert es niemanden, wer die Geräte geprüft hat und wie fachlich die Geräte geprüft sind. Einzig und allein der Spielplatzerhalter ist der Geschädigte, wenn es zu einer Anzeige nach einer Verletzung durch die Benützung der Spielgeräte kommt.   WARUM ??

Beginnen wir bei der Errichtung eines neuen Spielgerätes. Sie beauftragen ein Unternehmen mit der Errichtung eines neuen, für Ihren Bedarf geeigneten Gerätes. Das Gerät wird aufgebaut und im besten Fall auch der Fallschutz der Norm entsprechend hergestellt. Bei der Übergabe erhalten Sie einen Befund darüber, dass das Gerät den aktuellen Normen entspricht und der Fallschutz für die entsprechenden Fallhöhen geeignet ist. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gerät ihr Eigentum und Sie haften ab diesem Zeitpunkt für das „in Verkehr gebrachte“ Gerät. Ab diesem Zeitpunkt sind sie aber auch für die Erhaltung der Verkehrssicherheit verantwortlich und haftbar. Die Norm für Spielplatzgeräte schreibt eine jährliche Hauptprüfung und je nach Intensität der Nutzung weitere Kontrollen wie Sichtprüfungen oder aber auch operative Prüfungen vor. Sie sind als Spielplatzerhalter auch dafür verantwortlich, Nachweise für Ihre Obsorge zu erbringen. Das bedeutet Sie sind auch dafür verantwortlich, dass geeignete Firmen oder auch Personen diese Prüfungen durchführen dürfen und das fachliche Wissen dafür mitbringen. Im Anlassfall wird der Erhalter geklagt und muss vor Gericht nachweisen, dass er seiner Obsorgepflicht für in Verkehr gebrachte Geräte auch ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hier beginnt auch die Problematik für den Spielplatzerhalter. Leider gibt es für die Spielplatzprüfung in Österreich keine Nachweispflicht ob die Prüfer auch fachlich geeignet sind. Es ist lediglich eine Hafpflichtversicherung notwendig. Selbstverständlich sind die meisten Prüfer geschult und haben auch Erfahrung aber gültige Schulungsnachweise dafür gibt es in Österreich keine. Weiters ist die Prüfung eine „Momentaufnahme“ für den Zeitpunkt der Prüfung. Das bedeutet, dass Mängel an den Geräten auch erst nach der Prüfung aufgetreten sein können. Also wenn ein Prüfer einen Mangel falsch einschätzt oder auch übersieht, ist es meist nicht nachweisbar, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Prüfung schon bestanden hat. Deshalb finden Sie auch auf allen Befunden den Satz: „Zum Zeitpunkt der Prüfung wurden keine, oder folgende Mängel festgestellt!“  Danach gehört die Verantwortung über Mängel wieder dem Spielplatzerhalter. Es gibt übrigens nur wenige Mängel, die nachweislich zum Zeitpunkt der Prüfung bereits bestanden haben können.  

Wie man sieht, liegt die Verantwortung fast immer beim Spielplatzerhalter. Er ist verantwortlich und haftbar für die Betriebstauglichkeit und Instandhaltung der Geräte und Plätze.  Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Professionalität der Betriebe ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Zusammenarbeit. Eine lückenlose Protokollierung der Prüfungen und der durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten ergibt den optimalen Beweis der gewissenhaften Obsorge am Spielplatz um bei Anlassfällen nachweisen zu können, dass alles im Sinne der Verkehrstauglichkeit gewissenhaft erledigt wurde.

 

Abschließend möchte ich auch noch festhalten, dass es einige dieser sogenannten umgangssprachlichen Bezeichnungen gibt, die dann fälschlicherweise auch für Mitbewerber auf Unternehmen hinweisen die mit Ihrer Qualität namentlich zum Begriff für Produkte oder Dienstleistungen geworden sind.  

Prüfen Sie als Spielplatzerhalter die Betriebe und Prüfinstitute ganz bewusst auf deren Zuverlässigkeit und Fachlichkeit im Sinne Ihrer eigenen Sicherheit. 

Sie erreichen uns wie immer unter: 
Spielplatzbauer Verband Austria
Mail: office@sbva.at
Tel.: +43 699 181 416 41

Werner Giefing
Präsident SBVA


Alles zum Tehma Sicherheit am Spielplatz, geltende Rechte und Normen, unsere aktuellen Richtlinien für unser Qualitätsgütesiegel und die Verbandsstatuten finden Sie online auf unserer Website: sbva.at

 

Damit unsere Kinder sicher und mit Freude die Spielplätze nutzen können!

Spielplatzbauer Verband Austria
Schwechaterstraße 4  |  2322 Zwölfaxing  |  Österreich
Tel.: +43 (0)699 181 416 41  |  E-Mail: office@sbva.at  | www.sbva.at

 

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